Satzung

Satzung des Fördervereins der Gertrud-Koch-Gesamtschule e.V.

Fassung 28. September 2021

§1 Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Förderverein der Gertrud-Koch-Gesamtschule und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Troisdorf-Sieglar.

Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr.

§2 Zweck

  1. Der Zweck des Vereins ist es, die Gertrud-Koch-Gesamtschule und deren Einrichtungen zu unterhalten, zu unterstützen und zu fördern, insbesondere durch Anschaffung von Lehrmitteln, Beiträgen zur Schuleinrichtung. Beihilfen zu Schulveranstaltungen, Unterstützung hilfsbedürftiger Schüler/Innen mithin Volks- und Berufsbildung zu fördern.


  • Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf den Erwerb gerichtet. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

  • Durch Verwaltungsaufgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Zuwendungen an bestimme Gruppen darf keine Person begünstigt werden

§3 Mitglieder und Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können Einzelpersonen, juristische Personen, sonstige Körperschaften und Firmen werden. Über die mit rechtsverbindlicher Unterschrift beantrage Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Der Austritt aus dem Verein kann unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen; er ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Die Mitgliedschaft endet bei kooperativen Mitgliedern mit der Auflösung der Körperschaft, bei Personenmitgliedern mit deren Tod.

  2. Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch den Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Aufschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.

§4 Beiträge und Mittelverwendung

Die Körperschaft ist selbstlos tätig. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln der Körperschaft.

Die Mittel des Vereins werden durch Spenden und Beiträge aufgebracht. Den jeweiligen Mindestbeitrag pro Jahr legt die Jahreshauptversammlung einmalig fest und verändert ihn auf Antrag in der jeweiligen Jahreshauptversammlung für das nächste Geschäftsjahr innerhalb der ersten vier Wochen des jeweiligen Schuljahres.

§5 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und zwei Beisitzern. Er wird von der Mitgliederversammlung für das jeweilige Jahr gewählt.

  2. Dem Vorstand gehören der/die jeweilige Vorsitzende der Schulpflegschaft und der/die Schulleiter/in oder seine Stellvertreter/in als Beisitzer an.

  3. Vorstand des Vereins ist im Sinne des $26 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Kassenwartin . Zur Vertretung des Vereins sind diese gemeinsam berechtigt.

  4. Der Vorstand leitet den Verein und erledigt die laufenden Geschäfte.

  5. Die Mitglieder des Vorstandes erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung.

§6 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Monat des jeweiligen Schuljahres statt. Der/die Vorsitzende kann weitere Mitgliederversammlungen einberufen. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich beantragen. In diesem Fall muss die Einberufung innerhalb von vier Wochen erfolgen. Die Mehrheit der Anwesenden einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung kann deren Fortsetzung an einem anderen Tag beschließen.

  2. Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder in elektronischer Form (E-Mail, auf der Homepage des Vereins). Mindestens 2 Wochen im Voraus. Auf die Mitgliederversammlung soll ferner im Elternbrief der Schule hingewiesen werden. Die Einladung zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ergeht in schriftlicher Form oder per E-Mail (elektronischer Form) unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von einer Woche. Die Fortsetzung einer Versammlung bedarf keiner erneuten Einladung. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn die Einladung ordnungsgemäß zugegangen ist.

  3. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit der Stimmen von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt. Enthaltungen zählen nicht.

  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§7 Befugnisse der Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung innerhalb von acht Wochen nach Ablauf des vorgehenden Schuljahres, nicht jedoch vor Ablauf der vier Wochen seit Beginn des neuen Schuljahres einen Geschäftsbericht zu erstatten und ihr die Jahresrechnung vorzulegen. Fristverlängerung aus wichtigem Grund ist möglich. Sie stimmt über die Entlastung des Vorstandes ab und wählt drei Vorstandsmitglieder sowie Kassenprüfer für ein Jahr. Sie beschließt über die Höhe der Mitgliederbeiträge sowie der Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

  2. Wahlen und Beschlüsse sind dann geheim durchzuführen, wenn ein Viertel der anwesenden Mitglieder dem Antrag auf geheime Wahlen/Beschlüsse zustimmt.

§8 Ausscheiden und Auflösung

  1. Im Falle des Ausscheidens von Mitgliedern sowie bei einer Auflösung oder Aufhebung des Vereins findet Ersatz von etwaigen Zuwendungen an den Verein sowie eine Verteilung von Vermögen an die Mitglieder nicht statt.

  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder nach Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins nach Begleichung etwaiger Schulden an die Stadt Troisdorf, die es unmittelbar für gemeinnützige, schulbezogene Zwecke zu verwenden hat. Ein Beschluss über eine solche Verwendung des Vermögens darf erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

Die Satzung in der Neufassung tritt mit Wirkung des Tages der Eintragung in Kraft